Haftet der Mieter für durch seinen Hund verursachte Schäden im Parkett?
Zu beachten ist allerdings, dass das Landgericht Koblenz, das in zweiter Instanz über den Fall entschieden hat, dem Ganzen eine Grenze setzte, indem es eine besondere Obhutspflicht des Mieters feststellte, nach der der Mieter die Mietsache im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden (Kratzern, etc.) zu schützen hat. In Betracht käme beispielsweise, die Bereiche, in denen sich der Hund aufhält, mit Teppichboden auszulegen. Unterlässt der Mieter eine solche Maßnahme, haftet er für die Schäden doch (LG Koblenz, 06.05.2014, Az. 6 S 45/14).