Wie sich Mieter gegen eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wehren können
Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzug des Mieters, besteht gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Möglichkeit, diese unwirksam werden zu lassen, indem der Mieter innerhalb einer gewissen Frist die fällige Miete sowie die Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung an den Vermieter zahlt oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Zu beachten ist, dass diese Möglichkeit nur einmal innerhalb von 2 Jahren besteht.