Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

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In der Regel leistet der betreuende Elternteil Natural- und der andere Elternteil Barunterhalt. Sollte die Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils jedoch ausnahmsweise zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen, weil dieser beispielsweise wesentlich geringere Einkünfte hat als der betreuende Elternteil, so kann es ausnahmsweise zu einer Barunterhaltspflicht auch oder nur des ...betreuenden Elternteils kommen.

Der BGH hat ein finanzielles Ungleichgewicht für den Fall bejaht, dass der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt. Denn dann, so der BGH, „nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen“ (BGH NJW 2013, 2897). 

 

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