Berücksichtigung des Nutzungsvorteils eines Firmenwagens bei der unterhaltsrelevanten Einkommensermittlung
Ein Dienstwagen, der vom Unterhaltsverpflichteten auch privat genutzt wird, erhöht das unterhaltspflichtige Einkommen um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für ein eigenes Fahrzeug. Da der zu versteuernde vermögenswerte Vorteil nicht deckungsgleich mit dem einkommenserhöhenden Nutzungswert eines Dienstwagens ist, sind die ersparten Eigenaufwendungen gem. § 287 ZPO zu schätzen.
Hierbei ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige privat nur ein weniger teures Auto fahren würde. In einem solchen Fall würde nur der (reduzierte) Nutzungsvorteil eines Fahrzeugs angesetzt wird, dass der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltspflichtigen angepasst ist.