Rauchwarnmelderpflicht in Hessen

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Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Mieter sind verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch ein vom Vermieter ausgesuchtes Unternehmen zu dulden (AG Hamburg, Urteil v. 16.11.2009). Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. 

 

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